• Businessmeeting

Frau Rechtsanwältin Wiegelmann wird zum 31. 12. 2022 ihre selbstständige
Tätigkeit aufgeben und keine weiteren Mandate annehmen. Sie wird sich einer
neuen beruflichen Herausforderung widmen.

Die Kanzlei bedankt sich bei ihren Mandanten für die vertrauensvolle
Zusammenarbeit.

Rechtstipp: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist  besser, Schriftform in Vertragsverhältnissen ist unerlässlich...

Liebe Leserin, lieber Leser,

als oberstes Gebot zwischen Vertragsparteien sollte die Schriftform stehen. Wenn Sie nicht sofort den Weg zu einem Anwalt gehen möchten, können Sie zunächst auch selbst etwas tun, um Ihre Rechte einzufordern. Allerdings sollten Sie immer auf etwaige (Verjährungs-)Fristen achten, die Ihnen gesetzt wurden oder die bestehen. Falls Sie deshalb unsicher sind, lohnt sich immer der sofortige Gang zum Anwalt, zur schnellstmöglichen Absicherung Ihrer Rechte.

Ansonsten greifen die meisten Verbraucher erst einmal zum Telefonhörer, anstatt direkt zum Stift. Oftmals ist die Geltendmachung von gesetzlichen Rechten jedoch davon abhängig, dass Sie Ihre Rechte vorab schriftlich mit Setzung einer angemessenen Frist, je nach Aufwand für den Vertragspartner mindestens zwei Wochen, bei Ihrem Vertragspartner eingefordert haben. Das Einfordern Ihrer Rechte mit Fristsetzung sollten Sie bei einer Firma durch Übergabeeinschreiben, bei einer Privatperson durch Einwurfeinschreiben tätigen. Lassen Sie einen Dritten den Inhalt des Schriftstückes bezeugen, bevor Sie es in den Briefumschlag und dann zur Post geben.

Sollte dann nach Ablauf der gesetzten Frist keine oder die nicht gewünschte Antwort von Ihrem  Vertragspartner erfolgt sein, lassen Sie einen Anwalt Ihre Rechte prüfen. Kommt der Anwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage dazu, dass Ihnen die geltend gemachten Rechte tatsächlich zustehen, sind die Anwaltskosten, die Ihnen für die außergerichtliche Vertretung durch den Anwalt entstehen, von Ihrem Vertragspartner zu ersetzen im Wegen des sogenannten Verzugsschadensersatz, denn Ihr Vertragspartner befindet sich durch Ihre Fristsetzung mit der Erbringung des Ihnen zustehenden Rechtes in Verzug.

Die schriftliche Einforderung Ihrer Rechte ist sogar dreifach vorteilhaft:

  1. Sie bekommen einen eindeutigen Standpunkt Ihres Vertragspartners.

  2. Sie ebnen den Weg zum Anwalt dessen Kosten bei tatsächlichem Bestehen Ihrer Rechte von der Gegenseite zu ersetzen sind.

  3. Sie erleichtern die Beweisführung zu Ihren Gunsten ungemein.

Aber auch in allen übrigen Fällen bietet es sich an, immer auf eine schriftliche Bestätigung der gemachten Zu- oder Aussage zu bestehen, denn gesprochen ist vieles schnell, aber im Nachhinein kann oder möchte sich der Vertragspartner möglicherweise nicht mehr an diese Worte erinnern.

Ich freue mich darauf, Sie in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen und mit Ihnen den Schriftverkehr mit Ihren Vertragspartnern auf Herz und Nieren zu prüfen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit,

Ihre Rechtsanwältin Dagmar Wiegelmann
Diese Informationen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall.

Rückruf aus dem bereits genehmigten Urlaub

Rückruf aus dem bereits genehmigten Urlaub wegen plötzlichen Engpässen beim Arbeitgeber

Ein Rückblick auf die krankheits- und urlaubsbedingten Einschränkungen des Fahrplanes der Deutschen Bahn am Mainzer Hauptbahnhof unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten

Der Rückblick auf die Geschehnisse am Mainzer Hauptbahnhof vergangenes Jahr und die dabei erhobenen Forderungen, die Deutsche Bahn solle ihre Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück holen, lässt die Frage aufkeimen, ob der Rückruf eines Arbeitsnehmers aus dem bereits genehmigten Urlaub überhaupt rechtlich zulässig wäre.

  1. Bundesurlaubsgesetz

    Das Bundesurlaubsgesetz sieht für jeden Arbeitnehmer einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 24 Werktagen vor, bei einer Sechs-Tage-Woche, denn der Samstag wird nach dem Verständnis des Bundesurlaubsgesetzes als Werktag mitgezählt. Bei einer 5 Tage-Woche beträgt der Anspruch auf Urlaub daher 20 Werktage, bei weniger Arbeitstagen in der Woche entsprechend anteilig. Der Gesetzgeber möchte dem Arbeitnehmer so einen Mindesturlaub von 4 Wochen ermöglichen. Von diesem Mindesturlaub kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, auch nicht durch Tarifvertrag.
    Der Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren, es bedarf daher eines Antrages durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht ablehnen, es sei denn es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen.

  2. Widerruf des gewährten Urlaubs

    a) Innerhalb des gesetzlichen Mindesturlaub
    Der gesetzliche Mindesturlaub steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers, dies hat er durch die Unabdingbarkeit zugunsten des Arbeitnehmers deutlich gemacht.
    Entsprechend wäre eine Regelung zum Rückruf aus dem Urlaub im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst unwirksam.

    b) Außerhalb des gesetzlichen Urlaubsanspruches
    Gewährt der Arbeitgeber Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, ist eine Rückrufregelung im Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung grundsätzlich denkbar, in der Praxis jedoch nicht üblich. Eine Regelung im Arbeitsvertrag wird sich an der allgemeinen Geschäftsbedingungen-Kontrolle messen lassen müssen und die Unterscheidung zwischen Mindest- und Zusatzurlaub kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen, soweit es um die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub geht.

    c) Rückruf nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen

    In Betracht kommt die Anfechtung der Erklärung, dass Urlaub gewährt wurde oder aber eine Anpassung der Erklärung nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

    -Anfechtung
    Es ist insbesondere möglich, dass der Arbeitgeber die Erklärung über den gewährten Urlaub anficht, weil er sich verschrieben hat, was die Länge oder Lage des Urlaubs anbelangt oder weil ihm entscheidungserhebliche Informationen nicht vorlagen, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen. Diese Anfechtung wird aber regelmäßig nur vor Antritt des Urlaubs in Betracht kommen, da eine Anfechtung grundsätzlich nur unverzüglich erklärt werden kann, nachdem der Umstand, der zur Anfechtung berechtigt, bekannt geworden ist.
    Der Arbeitgeber ist dann allerdings zum Schadensersatz verpflichtet, sollten bereits Zahlungen in Erwartung auf den Urlaub erfolgt sein.

    -Wegfall der Geschäftsgrundlage
    Eine Ausnahme wäre letztlich nur dann möglich, wenn derart gravierende Umstände eintreten, die den Einsatz des Arbeitnehmers wegen sogenannten Not- und Erhaltungsabreiten unverzichtbar machen. Es muss sich daher um unvorhersehbare Ereignisse handeln, für welche der Arbeitgeber keine Vorkehrungen treffen konnte. Dies ist bei Personalengpässen wegen Krankheit und Urlaub grundsätzlich nicht der Fall. Anders wäre die Situation jedoch bei einem Rückruf wegen plötzlich drohenden Hochwasser-Schäden zu beurteilen.

  3. Fazit

    Der Widerruf des gewährten Urlaubs ist in der Praxis sehr schwer möglich. Die Ausfälle der Deutschen Bahn in Mainz wären daher nur durch im Vorfeld bessere Personalplanung zu vermeiden gewesen.
    Arbeitnehmer brauchen deshalb um Ihren einmal gewährten Urlaub grundsätzlich nicht zu bangen.
    Arbeitgeber sind jedoch dazu angehalten, die rechtlichen Regelungsmöglichkeiten entsprechend zu nutzen und zumindest den Widerruf des übergesetzlichen Urlaubs in tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen entsprechend zu regeln.

Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im konkreten Einzelfall.

Besonderer Verbraucherschutz bei Finanzierungskauf

Artikel aus der Sonderbeilage der Mainzer Rhein-Zeitung zum Mantelsonntag am 28.10.2012 in Mainz:

Besonderer Verbraucherschutz bei Finanzierungskauf

Grundsätzlich können Ansprüche und Einwendungen immer nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geltend gemacht werden. Davon macht die rechtliche Konstruktion der verbundenen Verträge zugunsten der Verbraucher eine entscheidende Ausnahme:

Wenn der Verbraucher ein Produkt bei einem Händler kauft und der Händler gleichzeitig die Finanzierung des Kaufpreises durch ein Verbraucherdarlehen bei der hauseigenen Bank anbietet, schließt der Verbraucher einen Kaufvertrag mit dem Händler und einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Bank. Meist bilden diese beiden Verträge dann eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von verbundenen Verträgen.

Handelt es sich um verbundene Verträge hat dies unter anderem zur Folge, dass ein bestehendes Widerrufsrecht des einen Vertrages auch auf den anderen Vertrag durchschlägt und der Verbraucher dann an beide Verträge nicht mehr gebunden ist.
Aber auch wenn der Händler seine Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt und die Kaufsache zum Beispiel mangelhaft ist, eröffnen verbundene Verträge besondere Verbraucherschutzrechte: der Verbraucher kann dann die Zahlung künftiger Darlehensraten gegenüber der Bank verweigern, solange eine Einwendung gegenüber dem Händler besteht. Ebenso müssen bei einem Recht auf Minderung des Kaufpreises die Darlehensraten entsprechend reduziert werden. Die im Verhältnis zum Händler entstandenen Einwendungen können also bei verbundenen Verträgen der finanzierenden Bank entgegengehalten werden. Der Verbraucher soll beim finanzierten Kauf nämlich gerade nicht dadurch benachteiligt werden, dass er sich zwei Vertragspartnern gegenübersieht.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dagmar Wiegelmann
Hinweis: Diese allgemeinen Informationen ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall.

Arbeitsrecht - Überstundenvergütung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10

Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind wegen mangelnder Transparenz für den Arbeitnehmer unwirksam. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 01.09.2010 geurteilt. Die Vergütung von Überstunden kann sich dann mangels (wirksamer) arbeitsvertraglicher Regelung und soweit keine tarifvertragliche Regelung existiert aus § 612 Absatz 1 BGB ergeben.

Mit der Entscheidung aus dem Februar diesen Jahres sprach das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer die Vergütung der Überstunden nach § 612 Absatz 1 BGB zu, da er für die Mehrarbeit den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten hatte.

Was bedeutet eigentlich "es war nach den Umständen eine Vergütung zu erwarten" ?

Das Bundesarbeitsgericht stellt hier in erster Linie auf die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers ab.
Mit einem Monatslohn von 1.800 € brutto sei eine zusätzliche Überstundenvergütung zu erwarten (so in der Entscheidung vom 22.02.2012). Bei Vertragsschluss habe der Arbeitnehmer nicht erkennen können, welche Arbeitsleistungen von ihm zu erbringen sind, was auf ihn genau zukommt.

Anders urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von knapp 7.000 € brutto erhielt. Hier dürfe der Kläger nicht ohne Weiteres zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden erwarten.

Anmerkung der Verfasserin: Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall.

Verkehrsrecht - Abschleppen von einem Privatgrundstück

Urteil des BGH vom 05.06.2009 - Aktenzeichen: V ZR 144/08

Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge auf fremden Grundstücken mit entsprechender Kennzeichnung abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf privatem Gelände ist als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren, da der Parkplatzinhaber in seinem unmittelbaren Besitz beeinträchtigt wird. Damit können auch Parkplatzmieter widerrechtlich parkende Fahrzeuge abschleppen lassen.

Was bedeutet eigentlich verbotene Eigenmacht?
Verbotene Eigenmacht ist in § 858 BGB geregelt: danach handelt derjenige widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn ihm Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
An die verbotene Eigenmacht sind vielfältige Rechtsfolgen geküpft.

Für den in seinem Besitz gestörten Parkplatzinhaber bedeutet dies im Fall der verbotenen Eigenmacht und dem daraus resultierenden Selbsthilferecht aus § 859 BGB einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten. Diese kann er nach dem Urteil des BGH auch auf diese Weise geltend machen, dass das Abschleppunternehmen quasi als Zahlstelle diese Abschleppkosten von dem Falschparker vor Herausgabe des Wagens verlangt.

Die Konsequenzen liegen auf der Hand: Der Parkplatzinhaber muss nicht mehr für die Abschleppkosten in Vorlage treten. Selbstverständlich benötigen Sie dafür ein Anschleppunternehmen, das diesen legalen Weg gemeinsam mit Ihnen geht.

Anmerkung der Verfasserin: Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall.

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