• Businessmeeting

Frau Rechtsanwältin Wiegelmann wird zum 31. 12. 2022 ihre selbstständige
Tätigkeit aufgeben und keine weiteren Mandate annehmen. Sie wird sich einer
neuen beruflichen Herausforderung widmen.

Die Kanzlei bedankt sich bei ihren Mandanten für die vertrauensvolle
Zusammenarbeit.

Verkehrsrecht - Abschleppen von einem Privatgrundstück

Urteil des BGH vom 05.06.2009 - Aktenzeichen: V ZR 144/08

Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge auf fremden Grundstücken mit entsprechender Kennzeichnung abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf privatem Gelände ist als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren, da der Parkplatzinhaber in seinem unmittelbaren Besitz beeinträchtigt wird. Damit können auch Parkplatzmieter widerrechtlich parkende Fahrzeuge abschleppen lassen.

Was bedeutet eigentlich verbotene Eigenmacht?
Verbotene Eigenmacht ist in § 858 BGB geregelt: danach handelt derjenige widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn ihm Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
An die verbotene Eigenmacht sind vielfältige Rechtsfolgen geküpft.

Für den in seinem Besitz gestörten Parkplatzinhaber bedeutet dies im Fall der verbotenen Eigenmacht und dem daraus resultierenden Selbsthilferecht aus § 859 BGB einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten. Diese kann er nach dem Urteil des BGH auch auf diese Weise geltend machen, dass das Abschleppunternehmen quasi als Zahlstelle diese Abschleppkosten von dem Falschparker vor Herausgabe des Wagens verlangt.

Die Konsequenzen liegen auf der Hand: Der Parkplatzinhaber muss nicht mehr für die Abschleppkosten in Vorlage treten. Selbstverständlich benötigen Sie dafür ein Anschleppunternehmen, das diesen legalen Weg gemeinsam mit Ihnen geht.

Anmerkung der Verfasserin: Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall.

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