• Businessmeeting

Frau Rechtsanwältin Wiegelmann wird zum 31. 12. 2022 ihre selbstständige
Tätigkeit aufgeben und keine weiteren Mandate annehmen. Sie wird sich einer
neuen beruflichen Herausforderung widmen.

Die Kanzlei bedankt sich bei ihren Mandanten für die vertrauensvolle
Zusammenarbeit.

Rückruf aus dem bereits genehmigten Urlaub

Rückruf aus dem bereits genehmigten Urlaub wegen plötzlichen Engpässen beim Arbeitgeber

Ein Rückblick auf die krankheits- und urlaubsbedingten Einschränkungen des Fahrplanes der Deutschen Bahn am Mainzer Hauptbahnhof unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten

Der Rückblick auf die Geschehnisse am Mainzer Hauptbahnhof vergangenes Jahr und die dabei erhobenen Forderungen, die Deutsche Bahn solle ihre Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück holen, lässt die Frage aufkeimen, ob der Rückruf eines Arbeitsnehmers aus dem bereits genehmigten Urlaub überhaupt rechtlich zulässig wäre.

  1. Bundesurlaubsgesetz

    Das Bundesurlaubsgesetz sieht für jeden Arbeitnehmer einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 24 Werktagen vor, bei einer Sechs-Tage-Woche, denn der Samstag wird nach dem Verständnis des Bundesurlaubsgesetzes als Werktag mitgezählt. Bei einer 5 Tage-Woche beträgt der Anspruch auf Urlaub daher 20 Werktage, bei weniger Arbeitstagen in der Woche entsprechend anteilig. Der Gesetzgeber möchte dem Arbeitnehmer so einen Mindesturlaub von 4 Wochen ermöglichen. Von diesem Mindesturlaub kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, auch nicht durch Tarifvertrag.
    Der Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren, es bedarf daher eines Antrages durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht ablehnen, es sei denn es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen.

  2. Widerruf des gewährten Urlaubs

    a) Innerhalb des gesetzlichen Mindesturlaub
    Der gesetzliche Mindesturlaub steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers, dies hat er durch die Unabdingbarkeit zugunsten des Arbeitnehmers deutlich gemacht.
    Entsprechend wäre eine Regelung zum Rückruf aus dem Urlaub im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst unwirksam.

    b) Außerhalb des gesetzlichen Urlaubsanspruches
    Gewährt der Arbeitgeber Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, ist eine Rückrufregelung im Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung grundsätzlich denkbar, in der Praxis jedoch nicht üblich. Eine Regelung im Arbeitsvertrag wird sich an der allgemeinen Geschäftsbedingungen-Kontrolle messen lassen müssen und die Unterscheidung zwischen Mindest- und Zusatzurlaub kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen, soweit es um die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub geht.

    c) Rückruf nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen

    In Betracht kommt die Anfechtung der Erklärung, dass Urlaub gewährt wurde oder aber eine Anpassung der Erklärung nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

    -Anfechtung
    Es ist insbesondere möglich, dass der Arbeitgeber die Erklärung über den gewährten Urlaub anficht, weil er sich verschrieben hat, was die Länge oder Lage des Urlaubs anbelangt oder weil ihm entscheidungserhebliche Informationen nicht vorlagen, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen. Diese Anfechtung wird aber regelmäßig nur vor Antritt des Urlaubs in Betracht kommen, da eine Anfechtung grundsätzlich nur unverzüglich erklärt werden kann, nachdem der Umstand, der zur Anfechtung berechtigt, bekannt geworden ist.
    Der Arbeitgeber ist dann allerdings zum Schadensersatz verpflichtet, sollten bereits Zahlungen in Erwartung auf den Urlaub erfolgt sein.

    -Wegfall der Geschäftsgrundlage
    Eine Ausnahme wäre letztlich nur dann möglich, wenn derart gravierende Umstände eintreten, die den Einsatz des Arbeitnehmers wegen sogenannten Not- und Erhaltungsabreiten unverzichtbar machen. Es muss sich daher um unvorhersehbare Ereignisse handeln, für welche der Arbeitgeber keine Vorkehrungen treffen konnte. Dies ist bei Personalengpässen wegen Krankheit und Urlaub grundsätzlich nicht der Fall. Anders wäre die Situation jedoch bei einem Rückruf wegen plötzlich drohenden Hochwasser-Schäden zu beurteilen.

  3. Fazit

    Der Widerruf des gewährten Urlaubs ist in der Praxis sehr schwer möglich. Die Ausfälle der Deutschen Bahn in Mainz wären daher nur durch im Vorfeld bessere Personalplanung zu vermeiden gewesen.
    Arbeitnehmer brauchen deshalb um Ihren einmal gewährten Urlaub grundsätzlich nicht zu bangen.
    Arbeitgeber sind jedoch dazu angehalten, die rechtlichen Regelungsmöglichkeiten entsprechend zu nutzen und zumindest den Widerruf des übergesetzlichen Urlaubs in tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen entsprechend zu regeln.

Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im konkreten Einzelfall.

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